Abzüge für Weiterbildungskosten
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmassnahmen
Aktuell wurde ein neues Merkblatt veröffentlicht. Es präzisiert die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten. Das Pendel scheint diesbezüglich wieder in die freundliche Richtung zu schwingen.
Nachstehend finden Sie die Tabelle über Bildungsmassnahmen die zu Abzügen berechtigen.
8. Liste Aus- und Weiterbildungskosten
Legende:
A: Ausbildung
W: Weiterbildung
L: Lebenshaltungskosten
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Bildungsmassnahme |
Qualifikation
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Bemerkungen |
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Anwaltsprüfung
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W
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Allgemeine Berufsfertigkeiten: Kurse in Kommunikation, Rhetorik, Konfliktmanagement, Teameffizienz, Entscheidungstechnik usw.
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W
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sofern für die gegenwärtige berufliche Tätigkeit nützlich und im Rahmen des Üblichen
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Bauleiter, Bauführer, Polier
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W
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Berufsmatura, Maturitätsschule
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A
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Grundausbildung
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Berufslehre (eidg. Berufsattest, eidg. Fähigkeitszeugnis)
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A
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Berufliche Grundausbildung
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CAS-, DAS-Studiengänge
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W
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sofern Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
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Dissertation/Doktorat
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W |
inkl. Druckkosten; Einnahmen aus gedruckten Exemplaren sind zu deklarieren
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EDV-Kurse, PC-Kurse, Kurse im Umgang mit Arbeitswerkzeugen
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W
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sofern für gegenwärtige berufliche Tätigkeit nützlich und im Rahmen des Üblichen
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eidg. Diplom / höhere Fachprüfung (Schneidermeister, Treuhandexpertin, Steuerexperte, Logistikleiter usw.)
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W
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eidg. Fachausweis / Berufsprüfung (Bankfachfrau, Landwirt, Personalfachmann usw.)
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W
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Facharzttitel
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W
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Fachhochschule (FH)
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A / (W) |
grundsätzlich: Ausbildung Weiterbildung: sofern berufsbegleitend und in Zusammenhang mit aktueller beruflicher Tätigkeit |
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Handelsschule
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W |
nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung
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Höhere Fachschule (HF)
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W |
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Management- und Führungskurse
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W |
sofern Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
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Meisterkurse
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W |
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Mittelschule, Gymnasium
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A |
Grundausbildung
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Nachdiplomstudien (MBA, MBE, LL.M., EMBA, MAS usw.)
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W |
sofern Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
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Notariatsprüfung (inkl. vorbereitende Kurse)
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W |
sofern berufsbegleitend
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Primarschule
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A |
Grundausbildung
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Sekundarschule
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A |
Grundausbildung
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Seminare, Kongresse, branchenübliche Wiederholungs- und Fortbildungskurse
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W |
sofern fachlich mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen
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Sprachkurse / Sprachaufenthalt mit Sprachschule
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W |
sofern im Zusammenhang mit ausgeübter Tätigkeit
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Sprachaufenthalt ohne Sprachschule
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L |
Bildungsreisen, Ferien
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Studium Uni, ETH, HSG (Bachelor und konsekutiver Master)
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A |
Grundausbildung
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Weiterbildung während Arbeitslosigkeit
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W |
sofern Erwerbsersatzeinkünfte vorhanden
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Zweitstudium Uni, ETH, HSG
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A / (W) |
grundsätzlich: Ausbildung Weiterbildung: sofern berufsbegleitend und in Zusammenhang mit aktueller beruflicher Tätigkeit |
Abzugsfähig sind Kosten für:
- Kurskosten und Prüfungsgebühren
- Kosten für das Kursmaterial (Unterlagen, Bücher, usw.)
- Reisekosten
- Kosten für die Unterkunft und Verpflegung
- Fahrkosten am Kursort
Weiterhin nicht abzugsfähig sind:
- Kosten im Zusamenhang mit der Erstausbildung, Grundausbildung Primarschule bis Berufslehre, Matura, Fachhochschule und Studium.
- wenn der wesentliche Zusammenhang mit der angestammten beruflichen Tätigkeit fehlt, und es sich bei der Bildungsmassnahme nur um eine persönliche Bereicherung etwa im Sinne kultureller Weiterbildung geht.